Man möchte morgens zur Arbeit fahren und stellt fest, dass das Auto nicht mehr auf seinem Platz steht. Der Schreck ist groß und der Ärger noch viel größer. Man muss jetzt erst mal einen kühlen Kopf bewahren.
Aber was ist zu tun und in welcher Reihenfolge, damit der Schaden möglichst geringgehalten wird? Muss man immer die Polizei informieren? Was ist mit der Versicherung? Es kommen auf einmal ganz viele Fragen auf.
Wichtig ist es jetzt nicht in Panik zu geraten. Auch wenn es schwer ist, gilt in diesem Fall Ruhe bewahren und eines nach dem anderen in Angriff nehmen. Es ist wichtig, dass man nicht die Eigeninitiative ergreift, sondern sich Hilfe holt.
So sollte man bei einem Autodiebstahl vorgehen
Ist man sich tatsächlich sicher, dass das Auto gestohlen wurde und nicht nur woanders geparkt, dann sollte man den Weg zu Polizei suchen. Die Beamten können einem auch sagen, wenn das Auto abgeschleppt wurde, weil es falsch abgestellt war.
Ist das nicht der Fall, dann nimmt die Polizei eine Anzeige über den Diebstahl auf. Hierfür ist es wichtig, dass man sich ausweisen kann und ebenso belegen kann, dass das Auto einem gehört. Der Ausweis und die Zulassungsbescheinigung reichen vollkommen aus.
Die Polizei wird das Auto dann zur Fahndung ausschreiben. Hilfreich kann hier zum Beispiel eine Fahrzeugortung sein. Auf diese Weise kann man im Handumdrehen den Standort des Autos ermitteln.
Mit der schriftlichen Anzeige der Polizei kann nun die Versicherung informiert werden. Am besten ist es, wenn man sich im Vorfeld telefonisch dort meldet. Auf diese Weise kann festgehalten werden, dass Schäden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, nicht vom Halter verursacht wurden.
Der nächste Weg ist die Zulassungsbehörde. Mit der entsprechenden Anzeige und der Zulassungsbescheinigung kann man hier sein Auto abmelden. Und genau das sollte auch schnellstmöglich passieren.
Handelt es sich bei dem Auto um ein Leasing Fahrzeug, dann muss natürlich auch der entsprechende Leasingpartner umgehend informiert werden. Ist das Auto über einen Kredit finanziert, der noch nicht abbezahlt wurde, dann steht der Halter in der Pflicht, auch die Bank bzw. das Kreditinstitut zu informieren.
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