Die EU-Whistleblower-Richtlinie wurde am 16. Dezember 2019 verabschiedet und ist nun auch Bestandteil des deutschen Rechts. Das elementare Ziel dieser Richtlinie besteht darin, rechtswidriges Verhalten über vertrauliche Meldekanäle aufzudecken und zu verhindern. Dabei sollen Whistleblower und alle Dritten, die das Whistleblowing unterstützen, einen besseren Schutz genießen. Es soll dementsprechend vermieden werden, dass diese Personen nach einer validen Meldung negative Folgen befürchten müssen.
Unterschied EU-Verordnung und EU-Richtlinie
EU-Verordnungen sind bindende Rechtsstandards, die von allen EU-Mitgliedstaaten genau so umgesetzt werden müssen. Sie treten zu festgelegten Terminen in Kraft. Eine EU-Richtlinie legt hingegen fest, was die Mitgliedstaaten in der Gesetzgebung erreichen müssen und gibt entsprechende Empfehlungen. Aber die Staaten können weitgehend frei entscheiden, wie sie diese Richtlinien in nationales Recht ummünzen. Diese Richtlinien sind also eher als Mindeststandards zu verstehen, die mindestens zu erreichen sind.
Welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen und Organisationen?
Jedes Unternehmen ab 50 Mitarbeitern ist verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem bereitzustellen, über das Whistleblower mögliche Verstöße melden können. Die Vertraulichkeit dieser Meldungen muss gewahrt bleiben und alle im Bericht enthaltenen Daten müssen den Anforderungen der Datenschutzbestimmungen entsprechen. Diese Pflicht zur Einrichtung von vertraulichen und entsprechend geschützten Meldewegen betrifft auch die öffentliche Hand. Sei es in Form juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder in Form privatrechtlicher Unternehmen der öffentlichen Hand (kommunale Betriebsgesellschaften). Auch Kommunen sind in der Pflicht, so sie mehr als 10.000 Einwohner umfassen.
Interne und behördliche Meldestellen (weitgehend) gleichgestellt
Jeder Whistleblower genießt vollen Hinweisgeberschutz (z. B. Schutz vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen oder ähnlichen Repressalien). Dabei ist es unerheblich, ob zunächst ein interner Hinweisgeberkanal gesucht oder direkt eine behördliche Stelle eingeschaltet wird. Dies liegt im Ermessen des Hinweisgebers. Nur eine Berichterstattung an die Presse ist erst dann gerechtfertigt, wenn interne Meldungen und Meldungen an Behörden keine angemessene Reaktion gezeigt haben. Infolgedessen haben viele Behörden digitale Hinweisgeberportale mit aufwändigem Identitätsschutz installiert.
Entscheiden sich Whistleblower für den direkten Weg zu den Behörden, besteht für das Unternehmen keine Möglichkeit, den Sachverhalt intern zu klären und ggf. nachzuverfolgen. Mit einem hochwertigen, leicht zugänglichen und absolut vertraulichen Hinweisgebersystem können Unternehmen die Vertrauenskultur im Unternehmen fördern und laufen nicht Gefahr, schnell vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.
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