Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2013 – VG 21 K 1480/12.PVL
Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts „Bürgerarbeit“ mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) fallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schuf mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. „Bürgerarbeit“). Die Finanzierung der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuschüsse des Bundes zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 EUR/Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III „zusätzlich“ und „im öffentlichen Interesse“ sind.
Der Landkreis Teltow-Fläming stellte im Rahmen dieses Modellprojekts mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt acht Arbeitslose befristet bis zum 30. November 2014 ein. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer geltend. Der Landrat vertrat hiergegen die Auffassung, dass eine tarifliche Eingruppierung nicht möglich sei, weil der TVÖD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt „Bürgerarbeit“ nicht anwendbar sei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat nunmehr festgestellt, dass der TVÖD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu beteiligen gewesen wäre. Der TVÖD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Zwar enthält § 1 Abs. 2 TVÖD einen Katalog von Ausnahmen; die „Bürgerarbeit“ fällt jedoch unter keine der dort genannten Ausnahmen. Insbesondere ist „Bürgerarbeit“ weder Gewährung von Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 217 ff. SGB III a.F. noch Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 260 ff. SGB III a.F.; ferner scheidet sowohl aus gesetzessystematischen wie aus materiellrechtlichen Gründen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmefälle auf die „Bürgerarbeit“ aus.
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam ,
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