Nach dem Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. September des Jahres 2014 das sechste Lebensjahr vollenden und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, mit dem 1. August 2014 die Schulpflicht.

Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen.

In der Stadt Guben können die Eltern ihre Lernanfänger in zwei Grundschulen anmelden.

  • Friedensschule-Grundschule, Schulstraße 4
  • Corona-Schröter-Grundschule, Corona- Schröter- Str. 25

Gemäß der „Satzung der Stadt Guben zur Festlegung der Schulbezirke für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Guben“ vom 8. November 2012 ist das gesamte Stadtgebiet der Stadt Guben für jede der vorgenannten Grundschulen gleichermaßen der Schulbezirk.

Die Schulbezirke aller Grundschulen sind demzufolge deckungsgleich.

Es besteht für die Eltern somit die Möglichkeit, zwischen den genannten zwei Grundschulen zu wählen.

Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes. (§ 106 Abs. 2 u. Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG)

Die Anmeldetermine in den Grundschulen für die Lernanfänger des Schuljahres 2014/2015 sind:

  • 25. Februar 2014  von 14:00 bis 17:00 Uhr
  • 26. Februar 2014  von 10:00 bis 16:00 Uhr

bzw. nach individueller Vereinbarung.

Im Zusammenhang mit der Anmeldung haben die Eltern das schulpflichtige Kind in der Grundschule persönlich vorzustellen. Die Geburtsurkunde ist zur Anmeldung mitzubringen.

Des Weiteren ist bei der Anmeldung der Lernanfänger gemäß SprachfestFörderverordnung SfFV des Landes Brandenburg der Nachweis über die verpflichtende Teilnahme am Verfahren der Sprachstandfeststellung und der kompensatorischen Sprachförderung bzw. ein  entsprechender Befreiungsnachweis von demselben vorzulegen.

Als Befreiungsnachweis gilt:

  • für den Fall des Besuchs einer Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg eine Kopie des Betreuungsvertrages,
  • für den Fall der Teilnahme an einem sprachtherapeutischen Verfahren ein Nachweis vom Logopäden.

Quelle: Stadt Guben / Fachbereich IV

Grundschulen_Guben

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert